08/2021
COVID-19 Förderungen und Kurzarbeit verlängert
Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden.
Ausfallsbonus
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Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)
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Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II - der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall
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Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (bisher 40%)
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adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15% (bzw. 30% inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10%, 20%, 30% und 40%)
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Deckelung mit € 80.000 pro Monat (statt bisher € 30.000)
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Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
Verlustersatz
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Verlängerung um 6 Monate (Juli – Dezember 2021)
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Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (zuvor 30%)
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Deckel: € 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)
Härtefallfonds
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Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)
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Eintrittskriterium: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden
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Betrag: € 600 (statt bisher € 1.100 inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) – max. € 2.000
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Zeitraum: ab 1.07.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)
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Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021
Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)
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Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4
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Mindestarbeitszeit 30%, in Ausnahmefällen auch weniger möglich
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Umsatzeinbruch von mindestens 50% (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019).
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Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet.
Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe
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Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:
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Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
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Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich.
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50% Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
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Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit.
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Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert
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Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe